




Als Fachanwältin für Arbeitsrecht berate ich Sie insbesondere auf dem Gebiet des Kündigungsschutzrechtes.
Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen einer außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung wiederum gibt es drei Fallgruppen von Kündigungsgründen, nämlich verhaltensbedingten, personen-bedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen. Damit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin mindestens sechs Monate im Betrieb tätig gewesen sein. Außerdem darf es sich nicht um einen sog. Kleinbetrieb handeln. Seit 01.02.2004 müssen also mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig in dem Betrieb beschäftigt werden. Bis zum 31.12.2003 lag die Grenze noch bei fünf Arbeitnehmern. Wichtig ist, dass eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt und im Original mit einer Originalunterschrift versehen zugestellt wurde. Soweit eine Kündigung unwirksam ist, da beispielsweise kein personenbedingter Kündigungsgrund vorliegt, ist dies gerichtlich geltend zu machen. Dies bedeutet, dass eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen ist. Eine Kündigungsschutz-Klage ist zwingend innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Gericht einzureichen. Sehr viele Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht enden mit einem Vergleich, wobei häufig Abfindungen vom Arbeitgeber bezahlt werden. Man kann sich also auch nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage im Wege eines gerichtlichen Vergleichs einvernehmlich einigen.
Außerdem ist es möglich, nach Ausspruch einer Kündigung ohne einen Kündigungs-schutzprozess im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung einen entsprechenden Vergleich, der eine Abfindungszahlung enthält, zu schließen. Anders als in vielen anderen europäischen Ländern (z.B. in Italien) besteht aber nach dem deutschen Arbeitsrecht kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Diese ist stets auszuhandeln. In der Praxis hat sich eine Faustformel herausgebildet, wonach üblicherweise ca. ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung gezahlt wird. Dies ist jedoch ein reiner Richtwert.
Ausnahmsweise kann sich ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung aufgrund eines Sozialplanes oder eines Tarifvertrages ergeben. Ein weiterer Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kündigt und für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern anbietet. Abfindungen waren bis Ende 2005 bis zu einem Betrag in Höhe von € 7.200,00 steuerfrei. Dies ist heutzutage nicht mehr der Fall. Abfindungszahlungen sind uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig.